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Gemäss Verfügung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht FINMA vom 12.03.2018 wurde über die einzelnen Gesellschaften der Ultra Sonic Holding Gruppe mit Wirkung ab dem 27.03.2018, 08.00 Uhr, der Konkurs eröffnet. Vgl. FINMA Publikation unter https://www.finma.ch/de/news/2018/04/20180403-konkursmeldung/ . Forderungseingaben sind bis zum 30. April 2018 bei den Konkursliquidatoren einzureichen (eingescannte Anmeldungen als PDF per E-Mail an liquidator@ush-liquidation.ch reichen aus). Konkursgläubiger, die Forderungen bereits im Liquidationsverfahren eingegeben haben, müssen ihre eingegebenen Forderungen nicht nochmals im Konkursverfahren eingeben. Für Konkurseingaben können die auf der vorliegenden Internetseite vorhandenen Meldeformulare verwendet werden. Forderungen in Fremdwährung sind zwingend per Konkurseröffnungsdatum in Schweizerfranken umzurechnen. Verzugszinsen für nicht gesicherte Forderungen können nur bis Datum Konkurseröffnung gefordert werden. Die Konkursliquidatoren werden in den kommenden Wochen die vorliegende Internetseite im Hinblick auf das Konkursverfahren anpassen. Das nächste Gläubigerzirkular erfolgt einige Wochen nach Ablauf der Eingabefrist.
Die GPW Inkasso (GPW GmbH, Keltergasse 63, 74653 Künzelsau) hat im vergangenen November zahlreiche Anleger der Ultra Sonic Gruppe dazu eingeladen, ersterer das Inkasso von Ansprüchen und Forderungen gegenüber der Ultra Sonic Gruppe gegen eine Gebühr und eine Erfolgsprämie zu übertragen. Im genannten Schreiben wird auch auf Äusserungen der Eidgenössischen Finanzmarktaufischt FINMA und der Liquidatoren gegenüber der GPW Inkasso bzw. dem Geschäftsführer Dieter Morscheck Bezug genommen. In den letzten Wochen wurden die Liquidatoren vermehrt mit Anfragen zum genannten Schreiben der GPW Inkasso konfrontiert, weshalb im Sinne der Gläubigergleichbehandlung folgende Klarstellung und Mitteilung an sämtliche Gläubiger erfolgt: Die Liquidatoren haben festgestellt, dass die gesicherten Vermögenswerte nicht ausreichen, um alle bekannten und bisher angemeldeten Forderungen der Gläubiger zu befriedigen, weshalb bei der FINMA ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über die Gesellschaften der Ultra Sonic Gruppe gestellt wurde. Die FINMA ist in allgemeiner Hinsicht aus rechtstaatlichen Gründen grundsätzlich verpflichtet, vor einem Entscheid über die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens den betroffenen Gesellschaften bzw. den Verantwortlichen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Soweit sich die Verantwortlichen im Ausland befinden, müssen bestimmte Regeln über die internationale Zustellung von behördlichen Schreiben eingehalten werden. Üblicherweise nehmen diese Zustellungen mehrere Monate in Anspruch. Die FINMA hat diese Zustellungen eingeleitet und wartet seither auf die Rückmeldung der deutschen Behörden, dass diese Zustellungen vorgenommen wurden. Bis die Zustellung erfolgt ist, kann nicht über den Insolvenzeröffnungsantrag entschieden werden und können in den laufenden Liquidationsverfahren einstweilen keine weiteren Schritte unternommen werden. Da eine Insolvenz nicht ausgeschlossen werden kann, dürfen aktuell insbesondere auch keine Zahlungen an Gläubiger erfolgen. Sobald die FINMA über die Eröffnung (oder Nichteröffnung) des beantragten Insolvenzverfahrens entschieden hat, erfolgt das nächste Gläubigerzirkular über das weitere Vorgehen. Herr Morscheck von der GPW Inkasso vertritt nachweislich mehrere Gläubiger und wandte sich telefonisch an die Liquidatoren und teilte diesen mit, er könne die von den Liquidatoren beantragte Insolvenz abwenden und hätte dies schon in anderen schweizerischen Verfahren erfolgreich getan. Wie genau dies gelungen ist und welche konkreten Massnahmen hierzu im Fall der Ultra Sonic Gruppe vorgeschlagen werden, konnten die Liquidatoren bis heute von Herrn Morscheck nicht in Erfahrung bringen. Eine diesbezügliche schriftliche Stellungnahme wurde bei der GPW Inkasso durch die Liquidatoren angefordert und ist ausstehend. Herr Morscheck erhielt im Rahmen des Gesprächs mit den Liquidatoren die identischen Informationen wie alle anderen Gläubiger, die sich per E-Mail oder telefonisch bei den Liquidatoren nach dem Verfahrensstand erkundigen. Weder die Liquidatoren noch die FINMA haben mit der GPW Inkasso Abmachungen getroffen oder Kundendaten bekanntgegeben. Die Liquidatoren wissen nicht mit letzter Sicherheit, woher die GPW Inkasso die Kundenanschriften erhalten hat. Die Liquidatoren dürfen im Zusammenhang mit den Liquidationsverfahren der Ultra Sonic Gruppe keine Rechtsberatung erbringen, weshalb vorliegend zum Schreiben der GPW Inkasso nicht Stellung genommen wird und insbes. auch keine Würdigung des darin enthaltenen Angebots an die Adressaten erfolgt. Jeder Anleger muss selber entscheiden, ob er einen Dritten mit der Durchsetzung seiner Rechte beauftragten möchte. Bei Fragen oder Unklarheiten sollten betroffene Gläubiger fachkundigen Rat einholen. Zürich, den 10. April 2017 Gemäss einem Bericht des ZDF im Magazin «ZDF Zoom» vom 5. April 2017 sollen die im Focus der von uns im Auftrag der FINMA durchgeführten regulatorischen Untersuchung stehenden Herren Oberle, Herr Hollenbach und weitere Akteure mittlerweile Tatverdächtige in einem Strafverfahren wegen Betrugs, etc. in Deutschland und gar in Untersuchungshaft genommen worden sein – vgl. (https://www.zdf.de/dokumentation/zdfzoom/zdfzoom-in-den-faengen-der-abzocker-100.html) – Angaben selbstverständlich ohne Gewähr. Für die Inhalte und Richtigkeit der bereitgestellten Informationen ist der Anbieter der verlinkten Webseite verantwortlich. Die auf dieser Webseite veröffentlichten Inhalte, Werke und bereitgestellten Informationen unterliegen dem deutschen Urheberrecht und Leistungsschutzrecht. Jede Art der Vervielfältigung, Bearbeitung, Verbreitung, Einspeicherung und jede Art der Verwertung außerhalb der Grenzen des Urheberrechts bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des jeweiligen Rechteinhabers. Zürich, den 13. Juni 2016 Mit Mitteilung vom 1. Dezember 2015
wurde ein Gläubigerzirkular in Aussicht gestellt. Die hierfür
erwarteten, von Dritten zu liefernden Informationen liegen uns
jedoch (noch) nicht vor. Die wirtschaftlichen Verhältnisse von USH
präsentieren sich im Übrigen zur Zeit praktisch unverändert. Wir
gehen davon aus, dass allenfalls Ende Juli ein Update erfolgen kann
und ein Gläubigerzirkular an die bekannten Gläubiger versandt und
zumindest teilweise auch auf dieser Internetseite veröffentlicht
wird. Sofern sich Gläubiger nicht sicher sind, ob sie bei den
Liquidatoren als Gläubiger registriert sind, besteht aktuell noch
kein Handlungsbedarf. Sobald das nächste Gläubigerzirkular auf
dieser Internetseite veröffentlicht worden ist, können Sie sich
erforderlichenfalls nachträglich registrieren. Einzelheiten hierzu
folgen im Gläubigerzirkular. Bis zur Veröffentlichung des
Gläubigerzirkular werden keine telefonischen Anfragen beantwortet.
Bitte melden Sie sich per E-Mail:
liquidator@ush-liquidation.ch. Zürich, den 1. Dezember 2015 Das Schweizerische Bundesgericht hat mit
Urteil vom 2. Oktober 2015 letztinstanzlich das von den Organen der
USH-Gruppe angefochtene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.
September 2014 vollumfänglich bestätigt. Damit ist die
Liquidationsverfügung der Eidg. Finanzmarktaufsichtsbehörde FINMA
vom 24. August 2012 rechtskräftig geworden. Die aufgrund des
laufenden Verfahrens bisher weitegehend nur auf Erhalt der
sichergestellten Vermögenswerte beschränkten Liquidatoren werden ab
sofort die Liquidation der USH-Gruppe vorantreiben. Detaillierte
Informationen zum weiteren Verfahren folgen in Kürze. Zürich, den 23. Januar 2015 Mit Urteil vom 24. September 2014 hatte
das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerden der Ultra Sonic
Gesellschaften sowie weiteren nahestehenden Gesellschaften
abgewiesen (vgl. Mitteilung vom Zürich, den 1. November 2014 Die von den Ultra Sonic Gesellschaften
und weiteren nahestehenden Gesellschaften gegen die von der Eidg.
FINMA über sie eröffneten Konkurs- bzw. Liquidationsverfahren
eingereichten Beschwerden hat das Bundesverwaltungsgericht mit
Urteil vom 24. September 2014 abgewiesen. Dieses Urteil ist noch
nicht rechtskräftig. Über den weiteren diesbezüglichen
Verfahrensverlauf werden die Konkursliquidatoren bzw. Liquidatoren
auf dieser Website laufend orientieren. Zürich, den 30. November 2012 – Verlängerung der Frist für Forderungsanmeldungen bis 31.12.2012 Angesichts der Tatsache, dass die
Verfügung der Eidg. FINMA vom 24. August 2012 (vgl. Mitteilung vom
11. September 2012) in Bezug auf die Ultra Sonic Gruppe noch nicht
rechtskräftig ist (die ehemalige Geschäftsführung der Ultra Sonic
Gruppe hat ein Rechtsmittel eingelegt), wird die Frist für
Forderungsanmeldungen vorerst bis zum 31.12.2012 verlängert. Bis zum
Abschluss des Rechtsmittelverfahrens werden die Liquidatoren keine
Liquidationshandlungen vornehmen, sondern die vorhandenen
Vermögenswerte lediglich sichern. Es wird schliesslich daran
erinnert, dass das unterzeichnete Forderungsanmeldungsformular
(inkl. Beilagen) auch eingescannt per Mail an die Liquidatoren
verschickt werden kann. Bei elektronischem Versand erübrigt sich
eine separate Zustellung per Briefpost. Die Liquidatoren der USH-Gruppe (ohne Asset Treuhand AG) haben die Anmeldefrist für Forderungen von Anlegern bzw. Gläubigern bis zum 30. November 2012 verlängert. Ein diesbezügliches Gläubigerzirkular folgt in Kürze.
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